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Unverbindliche Schätzung. Stand: 2024 (Düsseldorfer Tabelle). Verbindliche Auskunft erhalten Sie bei einem Fachanwalt für Familienrecht oder dem Jugendamt.

Wie funktioniert die Berechnung?

Der Unterhaltsrechner ermittelt den Kindesunterhalt anhand der Düsseldorfer Tabelle — der bundesweiten Leitlinie für die Bemessung des Kindesunterhalts. Die Tabelle berücksichtigt das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und das Alter des Kindes. Zur Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens hilft der Gehaltsrechner.

Düsseldorfer Tabelle 2024

Die Tabelle gliedert sich in Einkommensgruppen (bis 2.100 €, 2.101–2.500 €, usw.) und vier Altersstufen (0–5, 6–11, 12–17, ab 18 Jahre). Je höher das Einkommen und je älter das Kind, desto höher der Unterhalt. Die erste Einkommensgruppe (bis 2.100 €) definiert den gesetzlichen Mindestunterhalt.

Beispiel: 2.800 € Netto, 1 Kind (8 Jahre)
Einkommensgruppe: 2.501–2.900 €
Tabellenbetrag 6–11 J.: 607 €
Abzgl. halbes Kindergeld: 607 − 125 = 482 €
Zahlbetrag: 482 €/Monat

Kindergeldanrechnung

Vom Tabellenbetrag wird das Kindergeld abgezogen: Bei minderjährigen Kindern die Hälfte (125 € bei 250 € Kindergeld), bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld. Der verbleibende Betrag ist der tatsächliche Zahlbetrag.

Selbstbehalt

Dem Unterhaltspflichtigen muss ein Mindestbetrag zum Leben verbleiben: 1.370 € (Erwerbstätige) bzw. 1.120 € (Nicht-Erwerbstätige) gegenüber minderjährigen Kindern. Reicht das Einkommen nach Abzug des Unterhalts nicht für den Selbstbehalt, wird der Unterhalt gekürzt (Mangelfall). In einem Mangelfall kann der betreuende Elternteil ergänzend Bürgergeld beantragen oder den Wohngeld-Anspruch prüfen.

Beispiel: 2 Kinder (4 und 10 Jahre), 3.300 € Netto
Kind 1 (0–5 J.): 553 − 125 = 428 €
Kind 2 (6–11 J.): 634 − 125 = 509 €
Gesamt: 937 €/Monat
Verbleibend: 3.300 − 937 = 2.363 € (über Selbstbehalt)
Beispiel: Alleinerziehend, 1 Kind (15 Jahre), 2.300 € Netto
Einkommensgruppe: 2.101–2.500 €
Tabellenbetrag 12–17 J.: 645 €
Abzgl. halbes Kindergeld: 645 − 125 = 520 €
Zahlbetrag: 520 €/Monat
Verbleibend: 2.300 − 520 = 1.780 € (über Selbstbehalt)

Unterhalt einfordern: So geht es

Unterhaltspflichtige Eltern sind gesetzlich verpflichtet, den Unterhalt zu zahlen. Kommt der andere Elternteil der Pflicht nicht nach, gibt es mehrere Wege. Zunächst sollte eine schriftliche Aufforderung mit Fristsetzung erfolgen. Bei Nichtzahlung hilft das Jugendamt kostenlos bei der Berechnung und Durchsetzung des Unterhalts (Beistandschaft). Alternativ kann ein Fachanwalt für Familienrecht eine Unterhaltsklage einreichen. Für die Übergangszeit kann beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragt werden: maximal 584 € (12–17 J.), 480 € (6–11 J.) oder 416 € (0–5 J.) pro Monat. Der Unterhaltsvorschuss wird ohne Antragstellung des Unterhaltspflichtigen gezahlt — der Staat fordert das Geld dann selbst vom säumigen Elternteil zurück.

Bereinigtes Nettoeinkommen: Was zählt dazu?

Das bereinigte Nettoeinkommen ist nicht identisch mit dem Netto auf der Lohnabrechnung. Vom Bruttoeinkommen werden Steuern und Sozialabgaben abgezogen, aber auch berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5 % oder tatsächliche Kosten), Fahrtkosten zum Arbeitsplatz und Schulden, die vor der Trennung entstanden sind. Nicht abgezogen werden können: Konsumkredite nach der Trennung, überhöhte Wohnkosten oder freiwillige Versicherungen. Bei Selbstständigen werden die Durchschnittseinkünfte der letzten 3 Jahre herangezogen.

Häufig gestellte Fragen